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Allgemeine Einkaufsbedingungen





1. Angebot






1.1



Das unentgeltliche Angebot hat mindestens 90 Tage gültig zu sein, berechnet ab Datum des Eintreffens beim Besteller.


1.2



Bei der Preisangabe ist ausdrücklich zu erwähnen, ob ein Abzug (Skonto, Spezialrabatt, Umsatzbonus) gewährt wird oder ob sich die Preise netto verstehen. Die Kosten für Vorrichtungen, Lehren, Werkzeuge usw., welche besonders angefertigt werden müssen, sind separat auszuweisen.







2. Bestellung






2.1



Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Mündliche/telefonische Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen. Dies gilt auch für alle Änderungen, Ergänzungen, Spezifikationen usw.







3. Preise






3.1



Die Preise gelten als Festpreise und sind gemäss lncoterms 2000 zu definieren/identifizieren - lnlandlieferungen exkl. MwSt - Auslandlieferungen: exkl. ausländische MwSt, jedoch inkl. aller sonstigen Gebühren und Abgaben.


3.2



Eventuelle Transportverpackungskosten sowie allfällige Miet-, Benützungs- und Tauschgebühren sind gesondert aufzuführen.







4. Materialanlieferungen (Beistellungen) des Bestellers






4.1



Das vom Besteller an den Lieferanten zur Ausführung der Bestellung ohne Verrechnung abgegebene Material bleibt (bis zum Einbau oder Verbrauch) Eigentum des Bestellers und ist, soweit erforderlich, als solches zu bezeichnen und auszuscheiden. Es ist vom Lieferanten beim Eingang einer Kontrolle zu unterziehen. Schäden sind dem Besteller unverzüglich schriftlich zu melden.







5. Muster, Zeichnungen, Lehren, Werkzeuge






5.1



Die vom Besteller zur Verfügung gestellten Muster, Zeichnungen, Betriebsmittel, Prüfgeräte, Lehren und Werkzeuge, bleiben sein Eigentum und dürfen nur für die Offertstellung bzw. zur Ausführung der Bestellung verwendet werden. Sie sind in der Regel nach Beendigung des Auftrags an den Besteller zu retournieren. Betriebsmittel sind, sofern sie beim Lieferanten verbleiben, zu inventarisieren und in geeigneter Weise aufzubewahren und zu warten.







6. Liefertermine






6.1



Die vom Besteller bestimmten Liefertermine sind - auch bei Teillieferungen - verbindlich. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zum festgelegten Termin beim Besteller eingetroffen ist und in der Folge angenommen werden kann.


6.2



Erfolgt die Lieferung früher als vereinbart, so bleibt es dem Besteller vorbehalten, die entsprechende Rechnung erst innerhalb der Zahlungsfrist ab dem vereinbarten Liefertermin zu bezahlen.


6.3



Wird bei verspätetem Versand der Lieferung ein beschleunigter Transport notwendig (Eilsendungen, Kurierdienste) so trägt der Lieferant die zusätzlichen Frachtkosten. Mehrkosten für nicht verlangte Eilsendungen gehen ebenfalls zu Lasten des Lieferanten.







7. Rücktrittsrecht des Bestellers






7.1



Der Besteller ist berechtigt, in ausserordentlichen Fällen, von der Bestellung jederzeit ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt wird dem Lieferanten vom Besteller schriftlich mitgeteilt.


7.2



Der Lieferant hat in einem solchen Fall Anspruch auf eine Entschädigung für durchgeführte Arbeiten oder gehabte Aufwendungen sowie eine angemessene Gewinnmarge, sofern ein solcher Rücktritt nicht wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Lieferanten erfolgt.


7.3



Die Rücktrittskosten müssen vom Lieferanten vollumfänglich begründet und belegt werden. Die zu leistenden Zahlungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, der dem Lieferanten bei der Erfüllung der gesamten Bestellung zustehen würde.


7.4



Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn für den nicht mehr auszuführenden Teil der Bestellung besteht nicht.


7.5



Der Besteller ist nur soweit zur Bezahlung von Forderungen gemäss Ziff. 7.2 verpflichtet, als ihm der Lieferant die angefangenen Arbeiten frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter überträgt.


7.6



Ist die Lieferung nicht bestellungsgemäss oder werden die Liefertermine nicht eingehalten, ist der Besteller nach Gewährung einer Nachfrist berechtigt, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten. An Stelle des Rücktritts steht dem Besteller auch das Recht zu, vom Lieferanten Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Transportkosten für Rücksendungen oder Ersatzlieferungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten.







8. Versandinstruktionen






8.1



Die Versandinstruktionen erfolgen durch den Besteller. Jeder Sendung ist ein Versandschein unter Angabe der entsprechenden Bestellnummer beizulegen. Wird die Ware nicht direkt dem Besteller zugestellt, ist dem Besteller eine separate Versandscheinkopie zuzustellen. Ferner hat der Lieferant alle nötigen Speditionspapiere auszustellen.


8.2



Sendungen mit Kurierdiensten zu Lasten des Bestellers sind nur nach vorheriger Vereinbarung gestattet.


8.3



Es dürfen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung keine Transportversicherungen zu Lasten des Bestellers abgeschlossen werden.







9. Sicherheit und Umweltschutz






9.1



Für sämtliche zu liefernde, gefährliche Güter sind dem Besteller aktuelle Sicherheitsdatenblätter / Material Safety Data Sheets einschliesslich der UN-Nummer zur Kennzeichnung zur Verfügung zu stellen.


9.2



Der Lieferant muss sicherstellen, dass die von Ihm gelieferten Materialien den ROHS-Richtline 2002/95/EG entsprechen. Eventuelle Abweichungen sind dem Besteller in schriftlicher Form mitzuteilen.


9.3



Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass seine Ware sämtlichen zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften entspricht. Entsprechende Dokumente und Nachweise können durch den Besteller jederzeit ohne Verrechnung angefordert werden.


9.4



Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitsleistungen (z.B. Installationen vor Ort) durch den Lieferanten oder von ihm beauftragte Dritte.


9.5



Die geltenden Verpackungs- und Transportvorschriften sind strikte einzuhalten. Der Lieferant haftet bei Verletzung geltender Bestimmungen und hat den Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschliesslich Behörden schadlos zu halten.







10. Erfüllungsort und Gefahrübergang






10.1



Erfüllungsort für die Lieferung ist der vom Besteller bezeichnete Bestimmungsort.


10.2



Der Gefahrübergang erfolgt nach Eintreffen der Lieferung am Erfüllungsort.







11. Prüfung und Annahme






11.1



Der Lieferant hat dem Besteller nur geprüftes und bestellungskonformes Material zu liefern. Die Prüfung der Ware kann durch den Besteller aufgrund von mitgelieferten Attesten oder einer entsprechenden Wareneingangsprüfung erfolgen. Lieferanten, die nach ISO 900x zertifiziert sind, liefern unaufgefordert die entsprechenden oder vom Besteller ausdrücklich verlangten Atteste und Zeugnisse zu jeder Lieferung. Die Kosten für diese Dokumente sind im vereinbarten Preis eingeschlossen. Nach Gutbefund des gelieferten und geprüften Materials gilt die Lieferung als angenommen.


11.2



Die Zustellung eines Prüfberichtes mit Beanstandungen gilt als Mängelrüge.


11.3



Im Falle einer berechtigten Mängelrüge kann der Besteller dem Lieferanten, unabhängig von eventuellen Schadenersatzforderungen oder Wertminderungen, eine Entschädigung für seine Aufwendungen belasten.


11.4



Bevollmächtigte Vertreter des Bestellers haben zwecks Durchführung von Inspektionen und Audits nach ordnungsgemässer Legitimation freien Zutritt zu sämtlichen Räumen, in denen der Bestellungsgegenstand hergestellt, geprüft oder gelagert wird. Diesem Personal ist auf Verlangen hinsichtlich des Bestellungsgegenstandes jede gewünschte Auskunft zu geben und die verlangten Unterlagen sind vorzulegen.







12. Schadenersatz






12.1



Der Besteller behält sich das Recht vor, den Lieferant für Schäden haftbar zu machen, die als Folge von Nicht- oder Schlechterfüllung der Bestellung entstanden sind, auch dann, wenn der Besteller von der Bestellung zurücktritt.







13. Produktehaftpflicht






13.1



Der Lieferant stellt den Besteller ausdrücklich und vollumfänglich von Ansprüchen Dritter frei und entschädigt den Besteller für sämtliche erlittenen Schäden, die sich aus Produktehaftpflicht im Zusammenhang mit seinen Lieferungen ergeben und die gegen den Besteller erhoben werden.







14. Rechnungsstellung






14.1



Die Rechnung ist mit der Bestellnummer und den Referenzvermerken zu versehen und an die Adresse des Bestellers zu senden.


14.2



Jede Rechnungsposition ist mit der Zolltarif-Nr. und einem Hinweis auf das Ursprungsland zu versehen.







15. Zahlung






15.1



Die Zahlung erfolgt in der Regel innert der vereinbarten Zahlungsfrist nach Annahme des gelieferten Materials, gegen Rechnungsstellung.


15.2



Der Besteller behält sich das Recht vor, bei Lieferverzögerungen die vereinbarte Zahlungsfrist entsprechend der eingetretenen Verzögerung zu verlängern.







16. Abtretung und Verpfändung






16.1



Die dem Lieferanten aus der Bestellung entstehenden Forderungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers weder abgetreten noch verpfändet werden.







17. Wahrung der Vertraulichkeit






17.1



Die Vertragsparteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Bestellungsabschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.


17.2



Will der Lieferant mit diesem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, so bedarf er der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.







18. Gewährleistung






18.1



Der Lieferant gewährleistet als Spezialist, dass das Material die zugesicherten Eigenschaften hat und dessen Einsatz zum vorausgesetzten Gebrauch keine beeinträchtigende körperliche oder rechtliche Mängel hervorruft.


18.2



Die Sachgewährleistung beträgt in der Regel 12 Monate ab Materialannahme. Festgestellte Mängel werden vom Besteller innert 30 Tagen schriftlich gerügt.


18.3



Der Lieferant haftet auch nach Ablauf der Sachgewährleistung für versteckte Mängel, die innerhalb von 30 Tagen nach deren Feststellung schriftlich gerügt werden.







19. Anwendbares Recht / Gerichtsstand






19.1



Subsidiär zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt schweizerisches Recht. Das Wiener Kaufrecht wird ausdrücklich wegbedungen. Gerichtsstand ist der Sitz der ABNOX AG.





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Allgemeine Einkaufsbedingungen
ABNOX AG, 6330 Cham
Januar 2007




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